Erstellt mit MAGIX Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der im Jahre 1916 gegründete Verein führt den Namen Gehörlosen Ortsverband Landshut e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. Sein Sitz ist Landshut. Sein Zuständigkeitsbereich ist der Raum Landshut. Der Verein ist die Interessenvertretung der Gehörlosen in diesem Bereich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Durchführung einer Fürsorge, welche dem Wohl der Gehörlosen dient. Dieser Zweck soll erreicht werden durch folgende Maßnahmen: a) Unterstützung der Gehörlosen durch Rat und Tat b) Förderung des ethisch-sittlichen Lebens der Mitglieder c) Förderung der Jugendpflege d) Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen § 3 Mitgliedschaft a) Mitglied des Vereins können natürliche, volljährige Personen werden, welche hörgeschädigt sind, bzw. welche diesen Personenkreis fördern wollen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. b) Fördermitglieder: Fördernde Mitglieder sind z.B. hörende Ehepartner oder Eltern, Geschwister und Freunde von gehörlosen Mitgliedern. Sie haben kein Stimmrecht. c) Spezielle Mitglieder: Hörende Kinder gehörloser Eltern bzw. eines gehörlosen Elternteils. Sie haben Stimmrecht, dürfen jedoch nicht als Kandidat für ein Amt in der Vorstandschaft aufgestellt werden, außer bei der Wahl als Beisitzer/in bzw. Beauftragte/r für Hörende Kinder gehörloser Eltern (CODA (Children of Deaf Adults)), falls eine entsprechende Gruppe vorhanden ist. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag durch den Vorstand, von der Mitgliederversammlung verliehen werden. Der Gehörlosen Ortsverband Landshut e.V. ist Mitglied im Bezirksverband der Gehörlosen Niederbayern e.V. und im Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V.. Seine Satzung ist Bestandteil des Bezirksverbandes der Gehörlosen Niederbayern e.V. § 4 Mittel des Vereins Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch: 1.) Beiträge von Mitgliedern, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2.) Zuschüsse öffentlicher und privater Körperschaften 3.) behördlich genehmigten Sammlungen 4. Spenden und Vermächtnisse Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 5 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der engere Vorstand, bestehend aus dem 1.Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter des 1.Vorsitzenden dem Kassier dem Schriftführer dem Beisitzer   Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und vom Kassier vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden und der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Die Mitglieder oder der Vorstand können einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist ebenfalls einzeln zu gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden und des Kassiers. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. c) Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. d) Abweichend von Absatz c) können an die Vorstandsmitglieder und Beauftragte angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. e) Die Entscheidung über Zahlungen nach Abs. b trifft die Mitgliederversammlung. § 6 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand. In dringenden Fällen kann vom Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Regelmäßige Gegenstände der Mitgliederversammlung (Tagesordnung) sind: 1. Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. 2. Wahl der Vorstandschaft 3. Wahl von 2. Kassenrevisoren 4. Satzungsänderung 5. Festsetzung der Beitragshöhe 6. Anträge 7. Verschiedenes Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle Wahlen sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. § 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen und der Bezirksverband hierzu seine Zustimmung gibt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gehörlosen Niederbayern e.V. der es ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Wenn ein neuer Gehörlosenverein mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben gegründet wird, soll ihm das Vermögen übertragen werden. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des bisherigen Gehörlosenvereins kein neuer Gerhörlosenverein gegründet, so fällt das Vermögen endgültig der Bezirksverband der Gehörlosen Niederbayern e.V. zu. Bei der Auflösung verlieren die Mitglieder sämtliche Rechte an dem Verein und an das Vermögen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 8 Ausschluss aus dem Verein Mitglieder können aus dem Verein aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:   1. bei vereinsschädigendem Verhalten     innerhalb und außerhalb des Vereins   2. bei nachgwiesenen Verstößen gegen die Vereinssatzung 3. bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach dreimaliger schriftlicher Mahnung (der Beitrag ist bis zum Tage des Ausschlusses voll zu bezahlen) 4. bei Störung des Vereinsfriedens nach Ermahnung durch den Vorstand. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. § 9 Beitrittserklärung Durch Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Satzung an und   unterwirft sich seinen Bestimmungen. § 10 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 08. März 1981 neu gefasst, von der Mitgliederversammlung genehmigt und am 24. März 1981 unter der Nummer VR 439 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. Änderungen erfolgeten nach Mitgliederbeschluss am: 30. Oktober 1983 -Neufassung des § 5 11. März 1990 -Neufassung des § 3 17. Januar 2010 -Neufassung des § 3 und des § 5 Beitritterklärung (PDF-Dokument klicken)